
Abk.: Protest m. S . Form des Wechselprotest s. Wird bei Zahlungseinstellung oder fruchtloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bezogenen erhoben. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahren s in das Vermögen des Bezogenen ist Protesterhebung nicht erforderlich, sondern zur Ausübung des Rückgriffsrechts reicht Vorlage des gerichtlichen Er...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/protest-mangels-sicherheit/protest
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